Euren Geschäftspartnern ein Geschenk zu machen lohnt sich. Egal, ob an den Kunden, Investor, Lieferanten oder Kooperationspartner. Es stärkt die Identifikation mit euch und eurem Produkt. Doch ist das alles so einfach oder müssen Besonderheiten beachtet werden? Dies erklären wir euch zusammen mit Steuerberater Thorsten Gehlich in diesem Gastartikel.
Im Detail: Auf was müsst ihr achten?
Geschenke an Kunden, Liederanten, Geschäftsfreunde und sonstige Geschäftspartner erfolgen aus betrieblichem Anlass. Doch führt nicht jedes Geschenk zu einer Berücksichtigung als Betriebsausgabe. Entscheidend ist der Wert des Produktes:
Geschenke unter 10 Euro gelten als sogenannte Streuwerbeartikel. Hier habt ihr keine Besonderheiten zu beachten. Der Kugelschreiber mit dem Firmenlogo kann also ohne Probleme verschenkt werden. Die daraus resultierenden Aufwendungen mindern euren Gewinn und auch die Vorsteuer kann in Anspruch genommen werden. Doch was ist, wenn das Geschenk einen höheren Wert hat?
In diesem Fall muss der Empfänger das Geschenk als Einnahme versteuern. Ihr, als der Schenker, müsst dann dem Beschenkten den Wert der Zuwendung übermitteln und darauf hinweisen, dass er diesen Wert steuerlich erfassen muss. Ist diese Vorgehensweise praktisch relevant bzw. durchführbar? Wir glauben nicht, untergräbt diese Vorschrift doch den Sinn eines Geschenkes.
Die Lösung? Es besteht die Möglichkeit, dass das Geschenk durch euch als Schenker selbst pauschal mit 30% Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer versteuert wird (§ 37b EStG). Dann muss der Empfänger keine Einnahme erfassen. Doch Achtung! Übernehmt ihr einmal die Versteuerung eines Geschenkes, müsst ihr dies für alle weiteren Geschenke im Geschäftsjahr beibehalten!
Welche Grenzen gibt es?
Besteht die Möglichkeit des Abzugs der Aufwendungen und der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe und Anspruch auf Vorsteuer? Wir bringen Licht ins Dunkel!
Bei Geschenken zwischen 10 und 35 Euro sind die Aufwendungen und die Pauschalsteuer Betriebsausgaben, welche den Gewinn mindern und auch die Vorsteuer kann in Anspruch genommen werden.
Bei Geschenken über 35 Euro sieht das anders aus. Das Geschenk an sich sowie die Pauschalsteuer dürfen nicht als Betriebsausgabe den steuerlichen Gewinn mindern, der Vorsteueranspruch wird auch versagt.
Ein kleines Beispiel soll für den letzteren Fall die Belastung veranschaulichen:
Gehen wir davon aus, dass ihr schicke Fahrräder produziert. Der Ausbau der Montage bedarf neuer finanzieller Mittel. Für eure Investorensuche habt ihr euch einen besonderen Anreiz überlegt. Jedem privaten Investor, der euch mehr als 20.000€ an finanziellen Mitteln zur Verfügung stellt, erhält aus der neuen Modellreihe ein Fahrrad im Wert von 1.000€. Das fänden diese bestimmt großartig. Aber wie ist nun zu verfahren, wenn ihr euch für eine Pauschalversteuerung entscheidet?

Zunächst ist die Umsatzsteuer in Höhe von 190,00 Euro draufzuschlagen. Die pauschale Steuer inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag beträgt 401,63 Euro. Der Gesamtbetrag in Höhe von 1.591,63 Euro darf den steuerlichen Gewinn nicht mindern.
Es ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Gewährung von Geschenken aus betrieblichen Anlass erheblich einschränkt. In unserem Beispiel entstünden euch als Schenker neben den tatsächlichen Kosten für das Fahrrad in Höhe von 1.190,00 Euro weitere Kosten in Höhe von 401,63 Euro, die bei der steuerlichen Einkünfteermittlung unberücksichtigt bleiben. Bedenkt bitte, dass das Beispiel für nur ein Fahrrad erstellt wurde! Stellt euch vor, ihr wollt 200.000€ einsammeln und habt darunter mehrere Investoren, die sich mit mehr als 20.000€ beteiligen wollen.
Fazit:
Geschenke an Geschäftspartner erscheinen sinnvoll und notwendig. Doch es gibt Fallstricke, die zu beachten sind. Ihr solltet zwischen der monetären Belastung für euer Unternehmen und dem Zweck der Schenkungen abwägen. Informiert euch bei der Entscheidungsfindung über die beschriebenen Regelungen, um keine böse Überraschung zu erleben. Werden diese Regelungen und Grenzen beachtet, steht dem erfolgreichen Schenken nichts im Weg.
Über den Autor:
Thorsten Gehlich ist Dipl.-Kfm., Steuerberater und Gesellschafter der Gehlich Steuerberatersozietät in Nossen. Für mehr Informationen: http://www.sozietaet-gehlich.de