Irrtümlicherweise nehmen manche Gründer an, dass sie ein Kleingewerbe anmelden können. Dies geht jedoch nicht. In Deutschland ist es nur möglich, ein Haupt- oder Nebengewerbe anzumelden. Ein Nebengewerbe meldet derjenige an, der einer anderen Haupttätigkeit nachgeht und parallel im Nebenerwerb eine Selbstständigkeit aufbaut. Ein Beispiel dafür ist ein angestellter Betriebswirt, der außerhalb seiner Tätigkeit noch andere Unternehmen berät.
- Konkurrenzschutz gegenüber dem Arbeitgeber
- Krankenversicherungsbeiträge für die Selbstständigkeit
- Zeiteinsatz und Verdienst
Es ist nicht möglich, ein Kleingewerbe anzumelden. Doch was ist eigentlich ein Kleingewerbetreibender? Einfach übersetzt sind sie „Nicht-Kaufleute“ im Sinne des Handelsgesetzbuches.
„(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.“
Was ist ein Handelsgewerbe?
„Unter einem Handelsgewerbe versteht das HGB einen Gewerbebetrieb, der unter Berücksichtigung kaufmännischen und/oder technischen Wissens betrieben wird, um Gewinne zu erzielen. Er ist planmäßig auf Dauer angelegt und wird selbständig geführt. Über die Definition des Begriffs hinaus stellt das Gesetzbuch damit die „widerlegbare“ Vermutung auf, dass jeder Gewerbebetrieb zunächst als Handelsgewerbe gilt und dessen Betreiber damit als Kaufmann, auf den die handelsrechtlichen Vorschriften für Kaufleute Anwendung finden, auch wenn dieser nicht mit seinem Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.“ (Wikipedia)
Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind alle Gesellschaften, die sich ins Handelsregister eintragen müssen. Dazu zählen alle Gesellschaftsformen bis auf die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und das Einzelunternehmen. Diese beiden sind die einzigen Gesellschaftsformen, die ein Kleingewerbe nutzen können.
Ein Einzelunternehmer ist ein einzelner Unternehmer, der sich dazu entschließt, ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen. Genau wie bei der GbR können sie Kleingewerbetreibender sein, sofern sie keinen in Art und Umfang eingerichteten Geschäftsbetrieb haben.
Wie definiert sich ein solcher? Letztendlich obliegt es dem Finanzamt, das zu entscheiden, wobei bestimmte Richtwerte gelten und keine willkürlichen Entscheidungen getroffen werden. Ein Richtwert sind zum Beispiel die Jahresumsätze, die 250.000 Euro nicht überschreiten dürfen.
Auch wenn mehr als ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, geht das Finanzamt von einem kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb aus.
Fassen wir zusammen: Ein Kleingewerbe anzumelden ist nicht möglich.
Folgende Schritte führen zu einem Kleingewerbe:
(1) Rechtsform GbR oder Einzelunternehmen – kein Handelsgewerbe.
(2) Weniger als 250.000 € Umsatz und weniger als ein Arbeitnehmer. Somit ist man nach der rechtlichen Definition kein Kaufmann, weil man keinen in Art und Umfang eingerichteten Geschäftsbetrieb hat.
Alle Kapitalgesellschaften wie die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und die UG (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt) sind Kaufleute und können daher keine Kleingewerbetreibenden sein.
Was sind die Folgen des Kleingewerbestatus?
Personen, die Kleingewerbetreibende sind, müssen keine Vorschriften des Handelsgesetzbuches beachten. Wenn der Gründer sich das Handelsgesetzbuch anschaut, ist es ziemlich dick. Also können wir hier durchaus von einem Vorteil sprechen. Einige werde ich hier aufzählen:
1) Keine Erstellung einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Kleingewerbetreibende haben die Möglichkeit, eine einfache Einnahmenüberschussrechnung aufzustellen. Diese kann formlos erfolgen. Vereinfacht gesagt werden für diese sämtliche Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben aufgelistet und um die Abschreibungen vermindert.
Die sogenannte doppelte Buchführung, die Erstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, kostet bei einem Steuerberater ab 1.500 € jährlich, je nach Umsatz auch deutlich mehr.
2) Keine Veröffentlichung von Jahresabschlüssen im Bundesanzeiger. Somit sind die Zahlen für die Konkurrenz nicht einsehbar.
3) Kaufmännisches Bestätigungsschreiben: Bei Zusendung eines Geschäftsbriefes gilt dieser als anerkannt, sofern ihm nicht widersprochen wird. Dies ist ein Handelsbrauch und nicht gesetzlich normiert.
4) Keine Aufstellung eines Inventars und keine Durchführung einer Inventur. Nach dem Handelsgesetzbuches muss jedes Jahr eine Inventur durchgeführt werden.
5) Keine Eintragung ins Handelsregister.
Dies sind bei weitem nicht alle Vorschriften des Handelsgesetzbuches, sondern lediglich ein kleiner Ausschnitt daraus. Auf jeden Fall bedeuten diese Vorschriften administrativen und damit hohen zeitlichen Aufwand. Diese hat der Gründer meistens nicht, da das operative Geschäft einen Großteil der Ressourcen bindet.
Mit einem Kleingewerbe ist der Gründer jedoch nicht automatisch vogelfrei und kann machen, was er will.
Wichtig bleibende Vorschriften sind:
Die Abgabenordnung regelt die unternehmerische Beziehung zum Finanzamt. Im §141 AO sind die Buchführungspflichten gegenüber dem Finanzamt geregelt. Dieser Paragraph besagt, das bei einem Umsatz von mehr als 600.000 € und einem Gewinn von über 60.000 € im Wirtschaftsjahr die doppelte Buchführung mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung Pflicht ist. Die 600.000 € Umsatz sind weit über der Grenze, die für ein Kleingewerbe gilt, die 60.000 € Gewinn jedoch nicht. Kleingewerbetreibende mit mehr als 60.000 € Gewinn im Jahr müssen eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung durchführen.
Darin ist geregelt, wie und wann der Gründer die Umsatzsteuer abzuführen hat und ob er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kann. In § 12 UStG sind die Umsatzsteuersätze ausgewiesen. Wählt der Gründer die Kleinunternehmerregelung, braucht er keine Umsatzsteuer abführen und darf sie nicht ausweisen. Voraussetzung sind weniger Umsatz als 17.500 € im Vorjahr und voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € Umsatz im gleichen Jahr.
Hier sind viele gesetzlichen Regelungen zur Geschäftstätigkeit und Verträgen geregelt. Zum Beispiel regeln die § 433 ff. BGB Themen wie Kauf, Verjährung und Mängel. Der § 1 BGB regelt die Rechtsfähigkeit eines Menschen.
Ein Gewerbe ist unverzüglich anzumelden. Es steht jedem frei, ein Gewerbe anzumelden. Viele andere Regelungen finden Gründer im Gewerberecht.
§1 Gewerbeordnung: „Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgesehen oder zugelassen sind.“
Beschränkungen sind beispielsweise Konzessionen für Taxis, also Beförderungen oder die Erlaubnis zum Betreiben eines Restaurants.
Ein Tipp zur Firmierung
Manchmal missachten Gründer die Vorschriften zum Thema Firmierung. Ein Kleingewerbetreibender ist keine Firma, sondern ein Unternehmer in Person. Der Gründer muss als solcher zu erkennen sein. Ein ausgedachter Name beispielsweise identifiziert den Gründer in Person nicht. Deswegen muss sowohl der Vor- als auch der Nachname zusammen im Firmennamen stehen. Zum Beispiel „Druckerei Max Muster“ oder „Marketingagentur Max Muster“ anstatt „Werbeagentur Muster“. Hier könnte jemand Drittes darauf schließen, dass es sich um eine Firma handelt und nicht um ein Kleingewerbe.
Wird eine Firma übernommen, kann der Name beibehalten werden, muss jedoch um den Inhaber Max Muster ergänzt werden. Die handelsrechtlichen Vorschriften finden automatisch Anwendung, falls diese Vorgaben nicht beachtet werden. Gründer unterschätzen oftmals dieses und haben schlichtweg Glück, dass nichts passiert.
Viele Gründer sind mit dem operativen Geschäft ausgelastet und haben keine Kapazitäten, am Unternehmen zu arbeiten und Reportings für das Controlling zu erstellen. Sie kennen zwar den Kontostand, wissen aber nicht, wie rentabel sie sind. Den Kopf in den Sand zu stecken ist jedoch keine Lösung.
Aus folgenden vier Gründen tragen besonders Kleingewerbetreibende hohe Risiken, wenn kein Controlling vorliegt:
(1) Die einzige Rechtsform für Kleingewerbetreibende ist das Einzelunternehmen und die GbR. Beide Unternehmensformen haben die Eigenschaft der unbeschränkten Haftung. Im Falle einer Insolvenz wird das gesamte Privatvermögen herangezogen, um Gläubiger zu bedienen. Nicht selten stehen die Gründer daraufhin auch vor der privaten Insolvenz.
(2) Kleingewerbetreibende sind Unternehmen mit einem Umsatz unter 250.000 € und ohne Angestellte (Ausnahmen sind nach Einschätzung des Finanzamtes möglich). Der Gründer muss alles alleine im Blick haben.
Beim Kleingewerbe muss der Gründer Größenordnungen im Blick behalten, die maßgeblich für seine Buchführung sind. Hier sei der § 141 AO mit der Gewinnschwelle von 60.000 € genannt, die zur Buchführungspflicht führt. Rechtzeitige Maßnahmen können den Gewinn vermindern und somit Kosten sparen. Andere Umsatzmarken, die der Gründer frühzeitig im Blick behalten sollte, sind die Kleinunternehmer-Regelung mit 17.500 € Euro Jahresumsatz und die Umsatzgröße von 250.000 € für Kleingewerbetreibende.
Es ist von Vorteil, die wichtigsten Leistungszahlen im Blick zu haben und dadurch in der Lage zu sein, Schwachstellen zu analysieren. Diese Zahlen zu ermitteln ist mühsam. Eine andere Möglichkeit ist, das Controlling extern auszulagern.
Wichtige Leistungskennzahlen sind für das E-Commerce sind zum Beispiel:
- Seitenaufrufe
- Wiederkehrende Besuche
- Käufe
- Jegliche Conversionsrates
- Cost per Lead (Kosten für die Gewinnung eines Interessenten)
- CAC Costumer Acquisitions Cost (Kosten für die Gewinnung eines Kunden)
- CLV Costumer Lifetime Value (Gesamte Einnahmen über den Zeitraum)
Diese Zahlen unterstützen Kleingewerbetreibende nicht nur bei der Rückschau, sondern sie unterstützen auch bei zukünftigen Entscheidungen.
Fazit:
Ich bin seit 10 Jahren selbstständig und viel zu spät auf das Thema Controlling aufmerksam geworden. Heute hilft es mir und unterstützt mich bei meinen unternehmerischen Entscheidungen. Für mich ist Controlling kein Kostenfaktor, sondern eine Investition in die Zukunft meines Unternehmens und die damit verbundenen Entscheidungen.

John Doe
Über den Autor:
Erik Renk ist seit seinem 19. Lebensjahr selbstständig und coacht nebenberufliche Selbstständige und Gründer, die ein Nebengewerbe anmelden möchten. Auf seinem Blog www.einfachstartup.de gibt er nützliche Tipps für nebenberuflich Selbstständige weiter und teilt seine Erfahrungen.