Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
A. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen (Dienstverträge, SaaS-Produkte) von Kernaussagen.
1. Allgemeines, Geltungsbereich, Änderung der Geschäftsbedingungen
1.1. Alle Leistungen und Angebote der Kernaussagen GmbH (nachfolgend „Kernaussagen“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Kernaussagen mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Kernaussagen ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Kernaussagen auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.3. Kernaussagen behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erbringung zukünftiger Leistungen im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber in angemessenen zeitlichen Abständen zu ändern. Die jeweilige Änderung wird dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber innerhalb eines Monats ab der Mitteilung der Änderung nicht schriftlich, wird die jeweilige Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil aller zwischen den Vertragspartnern zukünftig geschlossenen Einzelverträge. Ist der Auftraggeber mit einer von Kernaussagen beabsichtigten Änderung nicht einverstanden, kann er der Änderung innerhalb eines Monats nach Mitteilung widersprechen. Widerspricht der Auftraggeber fristgerecht, ist Kernaussagen berechtigt, den betroffenen Einzelvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats schriftlich zu kündigen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Alle Angebote von Kernaussagen sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Kernaussagen und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Einzelvertrag, regelmäßig bestehend aus dem Angebot von Kernaussagen und dessen Annahme durch den Auftraggeber, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Einzelvertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Kernaussagen vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Sofern ein Angebot von Kernaussagen Regelungen enthält, die von den Regelungen dieser Allgemeinen Bedingungen abweichen, gehen die Regelungen im Angebot vor. Darüber hinaus werden die Rechte und Pflichten der Vertragspartner vorrangig durch die Einzelverträge bestimmt.
3. Vergütung und Abrechnung
3.1. Die Kernaussagen zustehende Vergütung richtet sich nach der im jeweiligen Einzelvertrag ausgewiesenen Vergütung. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2. Die Abrechnung und Rechnungsstellung erfolgen in der Regel monatlich. Die Vergütung ist zum Ende eines jeden Kalendermonats fällig und wird jeweils zu Beginn eines Kalendermonats für den vorausgegangenen Kalendermonat in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber jeweils sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber ist mit der Übersendung einer elektronischen Rechnung an die vom ihm angegebene E-Mail-Adresse einverstanden.
3.3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Laufzeit und Kündigung
4.1. Die Laufzeit und die Kündigungsfrist richtet sich nach dem Einzelvertrag und beginnt mit dem Vertragsschluss. Sofern im Einzelvertrag keine Laufzeit und/oder Kündigungsfrist vereinbart wurde, gilt die für die jeweils beauftragte Leistung maßgebliche Regelung zur Laufzeit. Ist weder im Einzelvertrag noch in einer spezifischen Regelung zur beauftragten Leistung eine Laufzeit bestimmt, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
4.2. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Kernaussagen insbesondere vor, wenn der Auftraggeber schwerwiegend oder trotz Abmahnung durch Kernaussagen wiederholt gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstige vertragliche Pflichten verstoßen hat, der Auftraggeber trotz mindestens zweimaliger Mahnung mit der Zahlung einer Rechnung in Rückstand ist oder über das Vermögen des Auftraggebers das zumindest vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
4.3. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
5. Haftung und Haftungsbeschränkung
5.1. Kernaussagen haftet gegenüber dem Auftraggeber für jegliche Schäden, die im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen entstehen, nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.
5.2. Kernaussagen haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, im Rahmen einer von Kernaussagen ausdrücklich übernommenen Garantie, für die Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf („Kardinalpflicht“), jedoch begrenzt auf den bei Eintritt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartenden Schaden, und nach dem Produkthaftungsgesetz.
5.3. In Fällen einfacher (leichter) Fahrlässigkeit haftet Kernaussagen nicht für mittelbare oder nicht vorhersehbare Schäden und nicht für Folgeschäden (insbesondere nicht für reinen wirtschaftlichen Verlust, entgangenen Gewinn, Minderung des Goodwill und ähnliche Schäden). Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist auf den Ersatz des vertraglich vorhersehbaren Schadens beschränkt.
5.4. Diese Haftungsregeln gelten sinngemäß auch für das Verhalten von und Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Beauftragte von Kernaussagen und etwa ihre Unterauftragnehmer.
6. Vertraulichkeit
6.1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ihnen unter diesem Vertrag von der jeweils anderen Partei zugänglich gemachten Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnissen) sowie Kenntnisse, die sie bei Gelegenheit dieser Zusammenarbeit über Angelegenheiten etwa technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art der jeweils anderen Vertragspartei erlangen, vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung dieses Vertrags ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der betroffenen Partei nicht zu verwerten oder zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen. Die Weitergabe an verbundene Unternehmen oder an Dritte, die einer gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen, ist nicht zustimmungspflichtig. Die Weitergabe an Mitarbeiter, welche die Informationen für ihre Tätigkeit bei Durchführung von vertragsgegenständlichen Leistungen benötigen, bedarf ebenfalls keiner Zustimmung. Die Parteien stellen jedoch sicher, dass solche Mitarbeiter an entsprechende Vertraulichkeitsverpflichtungen gebunden sind. Eine Nutzung dieser Informationen ist allein auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Jede Partei informiert die andere Partei unverzüglich nach Kenntniserlangung über etwaige unbefugte Offenlegungen oder einen möglichen Verlust vertraulicher Informationen.
6.2. Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die (i) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt wurden, (ii) die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat, (iii) die beim Empfänger bereits vorher vorhanden waren oder (iv) der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der anderen Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat oder erhalten wird. Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
6.3. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit die Parteien gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der Informationen verpflichtet oder berechtigt sind.
6.4. Diese Verpflichtung besteht über die Dauer des Vertragsverhältnisses fort.
7. Schlussbestimmungen
7.1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Kernaussagen und dem Auftraggeber ist nach Wahl von Kernaussagen Dresden oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen Kernaussagen ist Dresden ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
7.2. Die Beziehungen zwischen Kernaussagen und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
7.3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
7.4. Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Das Gleiche gilt, wenn diese Vereinbarung eine Lücke aufweisen sollte. Die Parteien werden die Lücke oder die unwirksame oder nichtige Bestimmung in diesem Falle durch eine Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung entspricht und dem von den Parteien Gewollten möglichst nahekommt.
B. Besondere Geschäftsbedingungen für Controlling-Dienstleistungen (K.ontrolling)
Ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sofern Controlling-Dienstleistungen vereinbart wurden, die folgenden besonderen Geschäftsbedingungen.
1. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
1.1. Kernaussagen erbringt für den Auftraggeber betriebswirtschaftliche Planungs- und Controllingleistungen, einschließlich Berichtswesen und Datenanalyse sowie Beratungsleistungen in diesem Zusammenhang. Rechts- oder Steuerberatungsleistungen sind ausdrücklich nicht Vertragsgegenstand.
1.2. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot (Einzelvertrag), das die spezifischen Inhalte und Modalitäten der Leistungserbringung festlegt.
1.3. Zusätzliche oder erweiterte Leistungen, die nicht im Einzelvertrag enthalten sind, werden nur nach gesonderter Beauftragung in Textform erbracht.
1.4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein bestimmter Erfolg nicht geschuldet ist. Kernaussagen schuldet lediglich die ordnungsgemäße und sorgfältige Erbringung der vereinbarten Leistungen im Sinne eines Dienstvertrags gemäß §§ 611 ff. BGB.
1.5. Offensichtliche Mängel in den erbrachten Leistungen sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Leistung, in Textform gegenüber Kernaussagen anzuzeigen. Erfolgt keine rechtzeitige Anzeige, gelten die Leistungen als vertragsgemäß erbracht.
1.6. Kernaussagen ist berechtigt, im Rahmen billigen Ermessens gem. § 315 BGB die Art und Weise sowie den Umfang von bereitzustellenden Informationen und Unterlagen einseitig insbesondere an geänderte technische, rechtliche oder betriebswirtschaftliche Standards anzupassen.
2. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
2.1. Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten fristgerecht in der vereinbarten Form zur Verfügung.
2.2. Kernaussagen kann davon ausgehen, dass die vom Auftraggeber vorgelegten Unterlagen und Auskünfte auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft wurden. Eine eigenständige Überprüfung durch Kernaussagen ist nicht geschuldet. Auf Verlangen von Kernaussagen hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
2.3. Kernaussagen ist berechtigt, Mehraufwand, der ihm aufgrund der nicht form- oder fristgerechten Bereitstellung der Unterlagen bzw. aufgrund von verzögerter Auskunftserteilung durch den Auftraggeber entsteht, dem Auftraggeber zusätzlich zur vereinbarten Vergütung zu berechnen.
3. Vergütung
3.1. Die Vergütung der vereinbarten Leistungen nach Ziff. 1 richtet sich nach den im Einzelvertrag festgelegten Tages- bzw. Stundensätzen. Optionale oder zusätzliche Leistungsbestandteile werden gesondert mit den im Einzelvertrag ausgewiesenen Stundensätzen vergütet, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
3.2. Zur Anpassung an allgemeine Kostensteigerungen erhöht sich die Vergütung ab dem 1. Januar eines jeden Folgejahres automatisch um 3 % auf Basis des Vorjahres, gerundet auf volle Euro-Beträge.
3.3. Soweit für die Erfüllung des Auftrags Reise- und Übernachtungskosten bei Kernaussagen anfallen, können diese zusätzlich in Rechnung gestellt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Für diese Kosten ist Kernaussagen berechtigt, pro Arbeitstag und Mitarbeiter eine Mindestpauschale in Höhe eines Stundensatzes gemäß Einzelvertrag zu berechnen. Kernaussagen behält sich das Recht vor, über die Mindestpauschale hinausgehende tatsächlich entstandene Reisekosten abzurechnen.
3.4. Kernaussagen ist berechtigt, jederzeit einen angemessenen Vorschuss für zu erbringende oder bereits begonnene Tätigkeiten gemäß Ziff. 1 zu verlangen. Bis zur vollständigen Zahlung des Vorschusses ist Kernaussagen nicht verpflichtet, mit den Tätigkeiten zu beginnen oder bereits begonnene Arbeiten fortzusetzen.
4. Kündigung
4.1. Der Einzelvertrag über die Erbringung von Controlling-Dienstleistungen ist vom Auftraggeber jederzeit, von Kernaussagen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar.
4.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
5. Weisungsfreiheit, Ansprechpartner
5.1. Kernaussagen erbringt die übertragenen Tätigkeiten eigenverantwortlich und unterliegt keinen Weisungen des Auftraggebers. Dabei ist Kernaussagen in der Gestaltung und Durchführung der Leistungen vollkommen frei, nimmt jedoch Rücksicht auf besondere betriebliche Belange des Auftraggebers, soweit diese mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehen.
5.2. Es bestehen für Kernaussagen keine Vorgaben hinsichtlich des Arbeitsorts oder der Arbeitszeit. Projektbezogene Zeitvorgaben des Auftraggebers sind jedoch einzuhalten. Fachliche Anweisungen des Auftraggebers werden berücksichtigt, soweit sie für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erforderlich sind.
5.3. Kernaussagen hat keine Weisungsbefugnis gegenüber den Angestellten des Auftraggebers, und umgekehrt hat der Auftraggeber keine Weisungsbefugnis gegenüber den Angestellten von Kernaussagen.
5.4. Benannte Ansprechpartner seitens Kernaussagen dienen ausschließlich organisatorischen Zwecken. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch darauf, dass die Leistungen stets durch den benannten Ansprechpartner erbracht werden. Kernaussagen ist jederzeit berechtigt, den Ansprechpartner auszutauschen.
C. Besondere Bedingungen für die Nutzung von K.onnekt
Ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sofern beauftragt, für die Nutzung von K.onnekt (Software) die folgenden besonderen Geschäftsbedingungen.
1. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
1.1. Kernaussagen bietet dem Auftraggeber die Nutzung der Software über das Internet als Software as a Service (SaaS) an. Kernaussagen gewährleistet die Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der Software während der Dauer des Vertragsverhältnisses und wird diese in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Der konkrete Funktionsumfang der Software sowie die jeweiligen Anforderungen auf Seiten des Auftraggebers bestimmen sich nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen im Einzelvertrag.
1.2. Der Auftraggeber kann nach Bedarf die Anzahl der berechtigen Nutzer der Software nach den im Einzelvertrag genannten Konditionen erhöhen oder reduzieren. Kernaussagen wird dem Auftraggeber nach Vertragsschluss unverzüglich in elektronischer Form Zugangsdaten für die entsprechende Anzahl an berechtigen Nutzern übermitteln.
1.3. Eine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Auftraggebers schuldet Kernaussagen nicht.
1.4. Kernaussagen kann Auftraggebern Testzugänge zu Beta- oder Testversionen der Software anbieten. Während des Testzeitraums ist die Nutzung der Software regelmäßig kostenlos. Nach Ablauf des Testzeitraums ist zur weiteren Nutzung der Software der Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages erforderlich. Während des Testzeitraums besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf die Nutzung der Software einschließlich des angebotenen Funktionsumfangs der Software.
1.5. Kernaussagen wird die Software regelmäßig warten und den Auftraggeber über etwaige hiermit verbundene Einschränkungen rechtzeitig informieren. Die Wartung wird regelmäßig außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Auftraggeber durchgeführt, es sei denn, aufgrund zwingender Gründe muss eine Wartung zu einer anderen Zeit vorgenommen werden.
1.6. Kernaussagen wird dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Daten vornehmen. Kernaussagen treffen jedoch keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich der Daten. Für eine ausreichende Sicherung der Daten ist der Auftraggeber verantwortlich.
2. Leistungsänderung
2.1. Kernaussagen ist berechtigt die Software teilweise oder insgesamt weiterzuentwickeln, zu ändern oder zu ergänzen, sofern der Vertragszweck für den Auftraggeber nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Darüber hinaus sind Änderungen der Software zulässig, soweit sie zur Anpassung an den Stand der Technik oder zur Optimierung der technischen Systeme erforderlich sind. Soweit die Änderungen und/oder Abweichungen zu einer wesentlichen Beschränkung des Leistungsumfangs führen sollten, ist der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags innerhalb von sechs Wochen ab Eintritt der wesentlichen Beschränkung berechtigt. Macht der Auftraggeber von diesem Recht keinen Gebrauch und ist der Auftraggeber auf diese Rechtsfolge in der Änderungsmitteilung hingewiesen worden, wird der Vertrag mit dem geänderten Leistungsumfang fortgeführt.
2.2. Kernaussagen ist auch berechtigt neue Dienstleistungen entgeltlich verfügbar zu machen oder entgeltliche Dienstleistungen, um kostenpflichtige Leistungen zu erweitern.
3. Nutzungsumfang und -rechte
3.1. Mit Vertragsschluss wird dem Auftraggeber für die Dauer dieses Vertrages ein einfaches, räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und persönliches Recht eingeräumt, die Software in der jeweils aktuellsten Version nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen zu nutzen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Software für eigene Zwecke zu nutzen.
3.2. Eine Überlassung der eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte oder die sonstige Einräumung von Nutzungsmöglichkeiten durch den Auftraggeber an Dritte ist nicht gestattet und berechtigt Kernaussagen auch zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrags.
4. Verfügbarkeit und Support
4.1. Kernaussagen ist bemüht die Software mit einer hohen Verfügbarkeit anzubieten. Als Verfügbarkeit gilt die Möglichkeit des Auftraggebers sämtliche Hauptfunktionen der Software zu nutzen. Nicht erfasst von dieser Verfügbarkeit werden Zeiten der Nichtverfügbarkeit, die dadurch verursacht sind, dass die vom Auftraggebern zu schaffenden erforderlichen technischen Voraussetzungen für den Zugang zur Software nicht gegeben sind, auf Fehlern des Datenübertragungsnetzes beruhen oder im Verantwortungsbereich des Datenübertragungsunternehmens liegen, sowie Zeiten der Nichtverfügbarkeit in Fällen höherer Gewalt oder sonstigen Fällen, in denen die Ursache der Nichtverfügbarkeit außerhalb des Verantwortungsbereichs von Kernaussagen liegt, insbesondere bei Stromausfällen und Störungen der Telekommunikationsnetze. Nicht erfasst sind ferner Zeiten der Nichtverfügbarkeit wegen routinemäßiger Wartungs- oder Aktualisierungsmaßnahmen sowie wegen angekündigter erforderlicher Wartungen.
4.2. Kernaussagen hat für technische Anfragen des Auftraggebers zu Funktionen der Software einen Support-Service eingerichtet. Anfragen können per E-Mail gestellt werden. Die Anfragen werden in zeitlicher Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
5. Pflichten des Auftraggebers
5.1. Der Auftraggeber hat selbständig und auf eigene Verantwortung und Kosten sämtliche für die Nutzung der Software erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dies betrifft insbesondere die erforderlichen Systemvoraussetzungen, die Infrastruktur sowie die Telekommunikationsverbindung zwischen Auftraggeber und Kernaussagen.
5.2. Der Zugang des Auftraggebers zur Software erfolgt passwortgeschützt über das Internet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Zugangsdaten und sein Passwort geheim zu halten und vor Missbrauch durch Dritte zu schützen. Ein unberechtigter Zugriff ist Kernaussagen unverzüglich mitzuteilen.
5.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ggf. weiteren nutzungsberechtigten Mitarbeiter oder sonstigen berechtigten Nutzer der Software vor der erstmaligen Nutzung der Software auf diese Geschäftsbedingungen sowie eventuelle Änderungen dieser Geschäftsbedingungen in angemessener Weise hinzuweisen und sicherzustellen, dass diese die vorstehenden Bedingungen einhalten.
5.4. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die vertragsgemäße Nutzung der von ihm bereitgestellten Informationen, Daten und Materialien durch Kernaussagen keine Rechte Dritter verletzt. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Auftraggeber Kernaussagen von allen daraus resultierenden Ansprüchen und Schadenersatzforderungen sowie von den Kosten der Rechtsverteidigung in angemessener Höhe gegen Nachweis freistellen.
6. Gewährleistung
6.1. Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Software gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB).
6.2. Der Auftraggeber hat Kernaussagen jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen.
6.3. Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen.
7. Vergütung
7.1. Die Vergütung der vereinbarten Leistungen nach Ziff. 1 richtet sich nach den im Einzelvertrag festgelegten Preisen für einzelne Lizenzen oder zusätzliche Leistungsbestandteile.
7.2. Zur Anpassung an allgemeine Kostensteigerungen erhöht sich die Vergütung ab dem 1. Januar eines jeden Folgejahres automatisch um 3 % auf Basis des Vorjahres, gerundet auf volle Euro-Beträge.
8. Kündigung
8.1. Der Einzelvertrag über die Nutzung der Software kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
8.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
8.3. Bei Beendigung des Vertrages wird Kernaussagen den Zugang des Auftraggebers zur Software sofort sperren. Kernaussagen wird sämtliche Daten des Auftraggebers nach Vertragsbeendigung unverzüglich löschen und etwaige erstellte Kopien vernichten. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Leistungserbringung dienen, dürfen durch Kernaussagen auch nach Vertragsende aufbewahrt werden. Das Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DSGVO bleibt hiervon unberührt.
9. Datenschutz
9.1. Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.
9.2. Hinsichtlich der Bereitstellung und Nutzung der Software kann Kernaussagen personenbezogene Daten, die der Auftraggeber zur Erbringung der Leistungen zur Verfügung gestellt hat und bezüglich derer der Auftraggeber als Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinn fungiert verarbeiten. Zur Erfüllung der Vorgaben nach Art. 28 DSGVO vereinbaren die Parteien die anliegenden Auftragsverarbeitungsbedingungen, die Bestandteil dieser Geschäftsbedingungen sind.
D. Auftragsverarbeitungsbedingungen
1. Vertragsgegenstand und Umfang der Beauftragung
1.1. Bei der Bereitstellung der Software gemäß dem jeweiligen Einzelvertrag kann Kernaussagen personenbezogene Daten, die der Auftraggeber zur Erbringung der Leistungen zur Verfügung gestellt hat und bezüglich derer der Auftraggeber als Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinn fungiert verarbeiten (nachfolgend „Auftraggeber-Daten“).
1.2. Die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten durch Kernaussagen erfolgt ausschließlich in der Art, dem Umfang und zu dem Zweck zur Bereitstellung und Nutzung der Software (Software-as-a-Service) einschließlich Wartungs-, Service- und Supportdienstleistungen wie im Einzelvertrag spezifiziert.
1.3. Die Verarbeitung betrifft ausschließlich folgende personenbezogener Daten: Auftraggeberstammdaten, Mitarbeiterdaten des Auftraggebers, Dienstleister-Daten des Auftraggebers, Betroffenen-Daten des Auftraggebers, Kundendaten des Auftraggebers, Meta-/Kommunikationsdaten des Auftraggebers, Inhaltsdaten des Auftraggebers und folgende Kategorien betroffener Personen: Mitarbeiter des Auftraggebers, Externe Mitarbeiter des Auftraggebers, Dienstleister des Auftraggebers, Kunden des Auftraggebers.
1.4. Die Dauer der Verarbeitung entspricht der Laufzeit des Einzelvertrages.
2. Weisungen des Auftraggebers
2.1. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzrechts, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowie für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Gesetzliche oder vertragliche Haftungsregelungen bleiben hiervon unberührt.
2.2. Kernaussagen verarbeitet die Auftraggeber-Daten ausschließlich nach den Weisungen des Auftraggebers und im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen. Weisungen sind ausschließlich schriftlich oder in Textform zu erteilen. Auftraggeber-Daten dürfen nur berichtigt, gelöscht und gesperrt werden, wenn der Auftraggeber dies anweist.
2.3. Die Verarbeitung der Auftraggeber-Daten erfolgt nur auf Weisung des Auftraggebers, sofern Kernaussagen nicht gesetzlich zu einer anderweitigen Verarbeitung verpflichtet ist. In letzterem Fall teilt der Kernaussagen dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Gesetz eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
2.4. Ist Kernaussagen der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen diesen Vertrag oder das geltende Datenschutzrecht verstößt, ist er nach einer entsprechenden Mitteilung an den Auftraggeber berechtigt, die Ausführung der Weisung bis zu einer Bestätigung der Weisung durch den Auftraggeber auszusetzen.
3. Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung
3.1. Kernaussagen wird gemäß Art. 32 DSGVO erforderliche, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, die unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen erforderlich sind, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für die Auftraggeber-Daten zu gewährleisten.
3.2. Kernaussagen ist es gestattet, technische und organisatorische Maßnahmen während der Laufzeit des Vertrages zu ändern oder anzupassen, solange sie weiterhin den gesetzlichen Anforderungen genügen.
3.3. Kernaussagen unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung aller gesetzlichen Pflichten hinsichtlich der einzuhaltenden technischen und organisatorischen Maßnahmen. Kernaussagen wirkt bei der Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung und ggf. bei der vorherigen Konsultation der Aufsichtsbehörden mit. Kernaussagen hat dem Auftraggeber alle erforderlichen Angaben und Dokumente auf Anfrage offenzulegen.
4. Pflichten von Kernaussagen
4.1. Kernaussagen bestätigt, dass ihm die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind und sicher zu, dass er in seinem Zuständigkeitsbereich die interne Organisation so gestaltet, dass sie den Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird.
4.2. Kernaussagen sichert zu, dass angemessene technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um eine Übereinstimmung der Datenverarbeitung mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen und den Rechten betroffener Personen zu gewährleisten.
4.3. Kernaussagen gewährt Personen Zugriff auf Auftraggeber-Daten nur, soweit dies unmittelbar für die Erfüllung einer konkreten Aufgabe durch diese Person notwendig ist. Kernaussagen hat alle Personen, die Auftraggeber-Daten verarbeiten, bezüglich der Verarbeitung von Auftraggeber-Daten in Schriftform zur Vertraulichkeit verpflichtet und sofern sie einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Kernaussagen überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
4.4. Kernaussagen ernennt, falls gesetzlich erforderlich, einen Datenschutzbeauftragten und teilt die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten zur direkten Kontaktaufnahme an den Auftraggeber weiter.
4.5. Die Verarbeitung der Auftraggeber-Daten durch Kernaussagen findet grundsätzlich innerhalb der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) statt. Es ist Kernaussagen gleichwohl gestattet, Auftraggeber-Daten unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags auch außerhalb des EWR zu verarbeiten, wenn Kernaussagen vorab über den Ort der Datenverarbeitung informiert und die Voraussetzungen der Art. 44–48 DSGVO erfüllt sind oder eine Ausnahme nach Art. 49 DSGVO vorliegt.
4.6. Kernaussagen wird den Auftraggeber mit technischen und organisatorischen Maßnahmen im Rahmen des Zumutbaren dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der ihnen zustehenden Rechte betroffener Personen nachzukommen. Soweit eine betroffene Person einen Antrag auf Wahrnehmung der ihr zustehenden Rechte unmittelbar gegenüber Kernaussagen geltend macht, wird Kernaussagen dieses Ersuchen zeitnah an den Auftraggeber weiterleiten. Kernaussagen wird dem Auftraggeber Informationen über die gespeicherten Auftraggeber-Daten, die Empfänger von Auftraggeber-Daten, an die Kernaussagen sie auftragsgemäß weitergibt, und den Zweck der Speicherung mitteilen, sofern dem Auftraggeber diese Informationen nicht selbst vorliegen oder er sie sich selbst beschaffen kann. Kernaussagen wird es dem Auftraggeber ermöglichen, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen gegen Erstattung der Kernaussagen hierdurch entstehenden nachzuweisenden Aufwände und Kosten, Auftraggeber-Daten zu berichtigen, zu löschen oder ihre weitere Verarbeitung einzuschränken oder auf Verlangen des Auftraggebers die Berichtigung, Sperrung oder Einschränkung der weiteren Verarbeitung selbst vornehmen, wenn und soweit das dem Auftraggeber selbst unmöglich ist.
5. Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter
5.1. Der Auftraggeber erteilt Kernaussagen hiermit die allgemeine Genehmigung, weitere Auftragsverarbeiter hinsichtlich der Verarbeitung von Auftraggeber-Daten hinzuzuziehen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wurde folgender weiterer Auftragsverarbeiter hinzugezogen:
• EVACO GmbH, Rheinallee 3, 47119 Duisburg (Softwareentwicklung)
• QlikTech GmbH, Joseph-Wild-Straße 23, 81829 München (Softwareanbieter)
5.2. Generell nicht genehmigungspflichtig sind Vertragsverhältnisse mit Dienstleistern, die die Prüfung oder Wartung von Datenverarbeitungsverfahren oder -anlagen durch andere Stellen oder andere Nebenleistungen zum Gegenstand haben, auch wenn dabei ein Zugriff auf Auftraggeber-Daten nicht ausgeschlossen werden kann, solange der Kernaussagen angemessene Regelungen zum Schutz der Vertraulichkeit der Auftraggeber-Daten trifft.
5.3. Kernaussagen wird den Auftraggeber über beabsichtigte Änderungen in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung weiterer Auftragsverarbeiter informieren. Dem Auftraggeber steht im Einzelfall ein Recht zu, Einspruch gegen die Beauftragung eines potenziellen weiteren Auftragsverarbeiters zu erheben. Ein Einspruch darf vom Auftraggeber nur aus wichtigem, Kernaussagen nachzuweisenden Grund erhoben werden.
5.4. Der Vertrag zwischen dem Kernaussagen und dem weiteren Auftragsverarbeiter muss letzterem dieselben Pflichten auferlegen, wie sie dem Kernaussagen kraft dieses Vertrages obliegen. Die Parteien stimmen überein, dass diese Anforderung erfüllt ist, wenn der Vertrag ein diesem Vertrag entsprechendes Schutzniveau aufweist bzw. dem weiteren Auftragsverarbeiter die in Art. 28 Abs. 3 DSGVO festgelegten Pflichten auferlegt sind.
6. Nachweise und Überprüfungen
6.1. Kernaussagen hat sicherzustellen und regelmäßig zu kontrollieren, dass die Verarbeitung der Auftraggeber-Daten mit diesem Vertrag, einschließlich des festgelegten Umfangs der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten, sowie den Weisungen des Auftraggebers in Einklang steht.
6.2. Kernaussagen wird die Umsetzung der Pflichten nach diesem Vertrag in geeigneter Weise dokumentieren und dem Auftraggeber entsprechende Nachweise auf dessen Anfrage vorlegen. Kernaussagen wird insbesondere dokumentieren: (i) alle Vertraulichkeitsverpflichtungen von Personen, die Auftraggeber-Daten verarbeiten; (ii) alle sich in seinem Einwirkungsbereich ereignenden Verletzungen des Schutzes von Auftraggeber-Daten einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Fakten, deren Auswirkungen und von ihm ergriffene Abhilfemaßnahmen; (iii) alle Verträge über die Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter und alle Prüfungen weiterer Auftragsverarbeiter im Sinne von Ziffer 5; (iv) alle auf Weisung des Auftraggebers erfolgten Löschungen von Auftraggeber-Daten.
6.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, Kernaussagen vor dem Beginn der Verarbeitung von Auftraggeber-Daten und regelmäßig so lange Kernaussagen für den Auftraggeber personenbezogene Daten verarbeitet bezüglich der Einhaltung der Regelungen dieses Vertrages selbst oder durch einen von ihm beauftragten Prüfer zu überprüfen; einschließlich durch Inspektionen. Kernaussagen ermöglicht solche Überprüfungen und trägt durch alle zweckmäßigen und zumutbaren Maßnahmen zu solchen Überprüfungen bei, unter anderem durch (i) die Gewährung der notwendigen Zugangs- und Zugriffsrechte und (ii) der Bereitstellung aller notwendigen Informationen.
7. Unterstützungspflichten bei Datenschutzverletzungen
7.1. Kernaussagen meldet dem Auftraggeber, unverzüglich nachdem ihm eine solche bekannt geworden ist, jede Verletzung des Schutzes von Auftraggeber-Daten, insbesondere Vorkommnisse, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu Auftraggeber-Daten führen. Die Meldung enthält nach Möglichkeit eine Beschreibung (i) der Art der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze; (ii) der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten; (iii) der von Kernaussagen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
7.2. Für den Fall, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, die Aufsichtsbehörden und/oder Betroffenen nach Art. 33, 34 DSGVO zu informieren, wird Kernaussagen den Auftraggeber auf dessen Anfrage unterstützen, diese Pflichten einzuhalten.
8. Datenlöschung und -zurückgabe
8.1. Kernaussagen wird die Auftraggeber-Daten nach Beendigung dieses Vertrages löschen, sofern nicht gesetzlich eine Verpflichtung von Kernaussagen zur weiteren Speicherung der Auftraggeber-Daten besteht.
8.2. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Verarbeitung von Auftraggeber-Daten dienen, dürfen durch Kernaussagen auch nach Vertragsende aufbewahrt werden.